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   BVerwG, 02.07.1954 - IV C 11.54   

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BVerwG, 02.07.1954 - IV C 11.54 (https://dejure.org/1954,82)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1954 - IV C 11.54 (https://dejure.org/1954,82)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1954 - IV C 11.54 (https://dejure.org/1954,82)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 181
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BVerwG, 24.03.1965 - V C 110.63

    Änderung der sich aus § 22 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) i.d.F.v. 25.09.1939

    Das Erfordernis der äußeren Kennzeichnung eines Guthabens als Spareinlage durch die Ausstellung eines Sparbuchs oder einer ähnlichen Urkunde ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift des § 22 Abs. 1 KWG a.F. Wie in den Gründen des Urteils des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1954 - BVerwGE 1, 181 [BVerwG 02.07.1954 - IV C 11/54] (183 f.) - unter Berufung auf das Schrifttum zum Kredit- und Sparkassenrecht ausführlich dargelegt ist, soll durch die äußeren Kennzeichnungen eine Unterscheidung der Spareinlagen von anderen Gesamtverpflichtungen der Kreditinstitute aus Gutschriften erreicht werden.

    Es kann hier offenbleiben, ob ausnahmsweise eine nur interne Kennzeichnung des Guthabens als Spareinlage in den Unterlagen der Bank, namentlich auf der Kontokarte des Einlegers, den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 KWG a.F. entspricht (offengelassen auch in BVerwGE 1, 181 [BVerwG 02.07.1954 - IV C 11/54] [184]; ausdrücklich verneint in BVerwG IV B 145.58 [a.a.O.]; bejaht von OLG Nürnberg in NJW 1961 S. 179 unter Berufung auf Reichardt a.a.O.).

    Zu Unrecht beruft sich daher der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 1, 181 ff. [BVerwG 02.07.1954 - IV C 11/54] und BVerwGE 11, 326 ff. [BVerwG 12.01.1961 - III C 3/60] Denn gerade in diesen Entscheidungen ist, wie bereits ausgeführt, das Erfordernis einer objektiven Kennzeichnung eines Guthabens als Spareinlage betont worden.

  • BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55

    Rechtsmittel

    Er rügt Verkennen des Begriffes "Sparkonto", nimmt insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1954 - IV C 11.54 - Bezug und vertritt die Ansicht, daß auch die Vereinbarung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist an dem Charakter des Kontos als Depositenkonto nichts geändert habe.

    Ausnahmsweise können auch sogenannte Depositenkonten bei Vorliegen besonderer Umstände als Spareinlagen angesehen werden, insbesondere wenn die im Bankbuch eingedruckten Bedingungen der Bank über Einzahlung, Verzinsung und Rückzahlung den für Spareinlagen nach §§ 22 ff. KWG vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen (BVerwG IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 56.54, IV C 88.54).

    Der einseitige oder nur innere Wille des Einlegers, ein Konto zu Sparzwecken zu errichten, reicht nach der bereits erwähnten feststehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ebensowenig für die Annahme einer Spareinlage im Sinne von § 1 WAG (§ 22 KWG) wie die Tatsache aus, daß der Einleger das Konto wirtschaftlich als ein Sparkonto angesehen und behandelt hat (IV C 11.54).

  • BVerwG, 17.02.1961 - IV B 34.59

    Rechtliche Ausgestaltung der Begriffe des Sparguthabens und der ihm

    Daß die Annahme eines Sparkontos darüber hinaus ausgeschlossen ist, wenn ein Kreditinstitut zur Kennzeichnung von Spareinlagen "Sparbücher", für andere Zwecke dagegen Bücher mit anderer Bezeichnung (Depositenkonto und dergl.) ausgestellt und der Einleger statt eines Sparbuchs ein solches anderes Kontobuch erhalten hat, ist seit dem Urteil des beschließenden Senats vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - (BVerwGE 1, 181) ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.

    Die Antwort auf die Rechtsfragen, die die Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Klägers aufwirft, ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz und den bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1954 a.a.O., Urteile vom 6. Dezember 1957 - BVerwG IV C 38.55 -, - BVerwG IV C 27.57 -, vom 17. März 1960 - BVerwG III C 371.58 -, vom 5. Mai 1960 - BVerwG IV C 227.59 - und vom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 105.59 -).

  • BVerwG, 20.03.1958 - III C 342.56

    Anforderungen an die Durchsetzung eines Anspruchs auf Altsparerentschädigung

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, fallen Girokonten nicht unter den Begriff der Spareinlage gemäß § 22 KWG (vgl. Urteile vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - BVerwGE 1, 181 [183] = Mtbl.

    BAA 1955 S. 69 = LA 1954 S. 343 = RLA 1955 S. 107; vom 26. November 1954 - BVerwG IV C 88.54 - RLA 1955 S. 76 = ZLA 1955 S. 46 = LA 1955 S. 92 = NJW 1955 S. 518; vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 76.54 - LA 1956 S. 319 u.a. mehr), und zwar auch dann nicht, wenn der Gläubiger von der Möglichkeit, über das Guthaben durch Überweisungen zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluß vom 21. Januar 1957 - BVerwG III B 124.56 - ZLA 1957 S. 173 = Wertp.Mitt. 1957 S. 331 -).

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 109.62

    Vorzugssperrkonto für Devisenausländer als Spareinlage - Erlangung von Devisen

    Maßgebend ist vielmehr nur die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehung zu dem Bankinstitut (vgl. BVerwG Urteil vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - [BVerwGE 1, 181], Urteil vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 76.54 - [LA 1956 S. 319], Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - [Wertpap.Mttlg.
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 114.66

    Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung nach dem

    Offengelassen hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil (wie vorher schon der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 1, 181 [BVerwG 02.07.1954 - BVerwG IV C 11.54] [184])die sich in diesem Rechtsstreit stellende Frage, ob ausnahmsweise eine nur interne Kennzeichnung des Guthabens als Spareinlage in den Unterlagen der Bank, namentlich auf der Kontokarte des Einlegers, den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 KWG a.F. entspricht.
  • BVerwG, 09.03.1961 - IV B 48.59

    Rechtsmittel

    Daß schließlich allein der einseitige und innere Wille des Einlegers, ein Konto zu Sparzwecken zu errichten, für die Annahme einer Sparanlage oder einer ihr gleichgestellten Geldeinlage ebensowenig ausreicht wie die Tatsache, daß der Einleger das Guthaben wirtschaftlich als Spargeld angesehen und behandelt hat, ist seit dem Urteil des beschließenden Senatsvom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - (BVerwGE 1, 181) ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 14.04.1958 - III B 156.56

    Rechtsmittel

    Geklärt ist ferner durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Sparanlageneigenschaft einer Geldeinlage sich nach den zwischen dem Geldinstitut und dem Einleger geltenden Bedingungen bestimmt, nicht aber nach dem "Sparerwillen" des Einlegers oder nach dem Zweck, den er mit der Einlage verfolgt (u.a. BVerwGE 1, 181).
  • BVerwG, 09.03.1956 - IV C 76.54

    Rechtsmittel

    Wie in dem Urteil IV C 10.53 vom 23. August 1955 und in den vorangegangenen Entscheidungen IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 88.54, IV C 56.54 ausgeführt ist, müssen Spareinlagen den wesentlichen Merkmalen des § 22 KWG entsprechen, zu denen gehört, daß für die Anlagekonten jeglicher Überweisungsverkehr vertragsgemäß ausgeschlossen sein muß und daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.
  • BVerwG, 07.02.1961 - III C 127.57

    Rechtsmittel

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine "Spareinlage" unterhalten worden ist, weder auf den vom Kontoinhaber wirtschaftlich verfolgten Zweck noch auf die tatsächliche Behandlung des Kontos, sondern ausschließlich darauf an, ob die Einlage rechtlich den in § 1 Abs. 1 Satz 2 WAG für maßgebend erklärten Erfordernissen des § 22 KWG entspricht (Urteile vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - [BVerwGE 1, 181] , vom 26. November 1954 - BVerwG IV C 88.54 - [Buchholz.
  • BVerwG, 29.07.1959 - IV C 158.59

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer

  • BVerwG, 28.07.1959 - IV B 104.59

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer

  • BVerwG, 25.11.1955 - IV C 73.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.05.1961 - IV C 385.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.11.1957 - IV C 72.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.12.1955 - III C 11.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.08.1955 - IV C 10.53

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.10.1964 - V C 48.63

    Anwendung des Begriffs Kapitalanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Altsparergesetz

  • BVerwG, 18.12.1961 - IV B 268.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abgeltung von

  • BVerwG, 25.01.1960 - III B 295.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.08.1957 - IV B 194.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.02.1957 - III B 194.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.08.1956 - IV B 174.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.04.1955 - IV C 111.54
  • BVerwG, 10.06.1955 - IV C 123.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.01.1955 - IV C 81.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.09.1958 - IV B 198.58

    Revision in Sachen Lastenausgleichsstreitigkeiten

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